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Mein Angehöriger ist gestorben. Bekomme ich die Akte?

Ja, in den meisten Fällen. Das Recht, die Behandlungsakte einzusehen und Kopien zu bekommen, geht mit dem Tod nicht verloren. Es steht in § 630g Abs. 3 BGB und gilt für zwei Gruppen:

  • Erben, wenn sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen, zum Beispiel prüfen wollen, ob Ansprüche des Nachlasses bestehen.
  • Nächste Angehörige, zum Beispiel Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister, wenn sie immaterielle Interessen verfolgen, zum Beispiel verstehen wollen, was in den letzten Wochen geschehen ist.

Die Einsicht kann verweigert werden, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, und sie entfällt, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der oder des Verstorbenen einer Einsicht entgegensteht. Lehnt die Klinik ab, muss sie das begründen. Erben und Angehörige tragen die Kosten der Kopien.

Was Sie brauchen

Sterbeurkunde. Als Erbe den Nachweis Ihrer Erbenstellung, zum Beispiel Erbschein oder eröffnetes Testament; welche Nachweise die Klinik akzeptiert, fragen Sie dort. Als Angehöriger den Nachweis der Verwandtschaft, zum Beispiel Geburts- oder Heiratsurkunde. Eine Kopie Ihres Ausweises. Wenn Sie für andere handeln, deren Vollmacht.

So fordern Sie an

Mit unserem Muster C, das Sie mit Ihrer Fallakte bekommen. Sie tragen Ihre Angaben ein, unterschreiben und schicken es an die Klinik oder Praxis, am besten per Einschreiben. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen und bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.

Was wir dann tun

Wenn die Akte da ist, bereiten wir sie auf: Chronologie, Auffälligkeiten, Lücken, jede Angabe mit Fundstelle. Preis vor Arbeitsbeginn. Was Sie damit tun, entscheiden Sie mit Ihrem Anwalt.

Fallakte anfragen

Dieser Text ist allgemeine Information zum Gesetz, keine Rechtsberatung. Verweigert die Klinik die Akte, ist das eine Frage für einen Fachanwalt für Medizinrecht; mit Berechtigungsschein für Beratungshilfe kostet das erste Gespräch 15 Euro.

Muster C liegt jeder Fallakte bei. Ausführlicher, mit Gesetzeswortlaut: Todesfall im Krankenhaus im Ratgeber.