Todesfall im Krankenhaus

Wenn ein Mensch im Krankenhaus stirbt und Angehörige Fragen zum Verlauf haben, stellt sich zuerst die Frage nach den Unterlagen. Diese Seite beschreibt, was das Gesetz vorsieht. Sie ist bewusst zurückhaltend — in dieser Lage gehört jede Einschätzung in fachkundige Hände, nicht auf eine Internetseite.

Stand: August 2026 · Quellen am Ende der Seite

Vorab. Diese Seite gibt nur wieder, was in Gesetzen steht. Sie sagt nicht, ob in einem bestimmten Fall etwas zu veranlassen ist, sie rät weder zu noch von einer Obduktion, einer Anzeige oder einem Verfahren ab, und sie bewertet keinen Behandlungsverlauf. Wer in dieser Lage Rat braucht, wendet sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Medizinrecht oder an die zuständige Ärztekammer.

Dürfen Angehörige die Behandlungsakte einsehen?

Das Gesetz regelt diesen Fall gesondert:

„Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“

§ 630g Absatz 3 BGB

Drei Punkte stehen darin ausdrücklich:

  • Erben können die Rechte wahrnehmen, soweit es um vermögensrechtliche Interessen geht.
  • Nächste Angehörige können es, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.
  • Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person entgegensteht.

Anders als bei der eigenen Akte zu Lebzeiten gilt hier: Die Kosten sind zu erstatten. Die Regel der unentgeltlichen ersten Abschrift aus § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB betrifft die Patientin oder den Patienten selbst.

Was ist mit der ärztlichen Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht ist in § 203 StGB strafbewehrt. Sie endet nicht mit dem Tod. In der Praxis fragen Krankenhäuser deshalb häufig nach einer Entbindung von der Schweigepflicht oder nach einer Darlegung, warum die Voraussetzungen des § 630g Absatz 3 BGB vorliegen.

Wie eine solche Anfrage im Einzelfall zu beantworten ist, ist eine rechtliche Frage.

Welche Rolle spielt eine Vollmacht?

Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht kann die Lage für Angehörige erheblich vereinfachen. Zwei Punkte werden dabei üblicherweise unterschieden:

  • Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für eine Person entscheiden darf, wenn sie es selbst nicht mehr kann. Ist sie ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilt, gilt sie auch danach fort.
  • Eine Entbindung von der Schweigepflicht benennt, wem gegenüber Behandelnde Auskunft geben dürfen. Sie kann in der Vollmacht enthalten oder gesondert erklärt sein.

Ob eine vorhandene Vollmacht diese Punkte abdeckt und was daraus folgt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Wer eine solche Vollmacht errichten möchte, lässt sich dazu beraten — Betreuungsvereine, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tun das.

Welche Unterlagen gibt es überhaupt?

  • die Behandlungsakte mit allen Bestandteilen, einschließlich Pflegedokumentation
  • der Entlassungs- oder Abschlussbericht
  • die Todesbescheinigung, umgangssprachlich Totenschein
  • ein Obduktionsbericht, sofern eine Obduktion stattgefunden hat
  • Protokolle von Notarzt oder Rettungsdienst, falls eine Einweisung vorausging

TodesbescheinigungWer sie erhält und in welchem Umfang, richtet sich nach dem Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Diese Vorschriften unterscheiden sich. Auskunft erteilt das zuständige Gesundheitsamt oder das Standesamt.

Was unterscheidet die beiden Arten der Obduktion?

Die klinische Obduktion

Sie wird vom Krankenhaus veranlasst, um die Todesursache oder den Krankheitsverlauf zu klären. Sie setzt eine Einwilligung voraus — der verstorbenen Person zu Lebzeiten oder der Angehörigen. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes und aus der Vereinbarung mit dem Krankenhaus.

Die gerichtliche Leichenöffnung

Sie ist etwas grundsätzlich anderes und in der Strafprozessordnung geregelt. Sie wird nicht von Angehörigen beauftragt:

„Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.“

§ 87 Absatz 4 StPO

§ 87 Absatz 2 StPO bestimmt zudem, dass die Leichenöffnung von zwei Ärzten vorgenommen wird und dass sie derjenigen Ärztin oder demjenigen Arzt nicht übertragen werden darf, die oder der die verstorbene Person in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat.

Eine weitere Vorschrift betrifft den Fall eines nicht natürlichen Todes:

„Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. […] Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.“

§ 159 StPO

Wo Sie weiter Rat bekommen

Die nächstliegenden Fragen — ob eine Obduktion in Betracht kommt, ob eine Anzeige sinnvoll ist, wie eilig etwas ist, wer wofür zuständig ist — sind alle Fragen des Einzelfalls. Eine falsche Auskunft würde hier besonders schwer wiegen, weil manche Wege zeitlich nicht beliebig offenstehen.

Für alles Weitere kommen als Anlaufstellen in Betracht:

Was ohne fremde Hilfe möglich ist, ist das Sichern der Unterlagen. Ansprüche können verjähren, und Unterlagen werden nach § 630f Absatz 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

Wenn Sie Ihre Unterlagen geordnet und ausgewertet haben möchten: Die Ersteinschätzung ist kostenlos.

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