Verjährung bei Behandlungsfehlern

Ansprüche verjähren. Welche Fristen das Gesetz vorsieht und wodurch sie in Gang gesetzt werden, lässt sich allgemein darstellen. Ob eine Frist in einem bestimmten Fall läuft, wann sie begonnen hat und ob sie abgelaufen ist, lässt sich allgemein nicht sagen.

Stand: August 2026 · Quellen am Ende der Seite

Vorab, weil es hier besonders wichtig ist. Diese Seite gibt ausschließlich den Gesetzeswortlaut und seine Systematik wieder. Sie berechnet keine Frist, sie sagt nicht, ob in Ihrem Fall etwas verjährt ist, und sie ersetzt keine Prüfung. Verjährungsfragen hängen an Umständen des Einzelfalls, die sich nur anwaltlich beurteilen lassen. Wer eine Frist im Blick hat, sollte früh anwaltlichen Rat einholen — nicht spät.

Wie lang ist die regelmäßige Frist?

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

§ 195 BGB

Das ist der Ausgangspunkt. Entscheidend ist aber weniger die Länge als der Beginn — und der ist im Gesetz an Bedingungen geknüpft.

Wann beginnt die Frist?

§ 199 Absatz 1 BGB bestimmt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Die Frist läuft also nicht zwingend ab dem Tag der Behandlung.

„ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“Das Gesetz stellt nicht nur auf tatsächliches Wissen ab, sondern auch darauf, was jemand hätte wissen müssen. Wann diese Schwelle erreicht ist, ist eine Wertung, die Gerichte im Einzelfall vornehmen. Eine allgemeine Antwort darauf gibt es nicht.

Gibt es eine äußerste Grenze?

Ja. Für Gesundheitsschäden enthält § 199 Absatz 2 BGB eine eigene Höchstfrist:

„Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

§ 199 Absatz 2 BGB

Diese Höchstfrist tritt neben die dreijährige Frist, sie ersetzt sie nicht. Welche im konkreten Fall zuerst greift, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

Kann eine Frist angehalten werden?

Das Gesetz kennt die Hemmung. Während einer Hemmung läuft die Frist nicht weiter.

HemmungDer Zeitraum der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist danach also nicht neu, aber sie war zwischenzeitlich angehalten.

Bei Verhandlungen

„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“

§ 203 BGB

Durch Rechtsverfolgung

§ 204 Absatz 1 BGB zählt eine Reihe von Tatbeständen auf, die die Verjährung hemmen — darunter die Erhebung der Klage (Nummer 1), die Zustellung eines Mahnbescheids (Nummer 3) und die Bekanntgabe eines Antrags bei einer Streitbeilegungsstelle (Nummer 4).

Ob ein bestimmtes Verfahren — etwa vor einer Gutachterkommission der Ärztekammer — unter einen dieser Tatbestände fällt und ab welchem Zeitpunkt, ist eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls.

Warum lässt sich eine Frist nicht allgemein berechnen?

Weil der Fristbeginn nach § 199 BGB nicht an einem einzelnen Datum hängt, sondern an mehreren Umständen zugleich: wann der Anspruch entstanden ist, wann die betroffene Person von den maßgeblichen Umständen und von der Person des Schuldners erfahren hat oder hätte erfahren müssen, ob zwischenzeitlich Hemmungstatbestände vorlagen und welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen.

Jeder dieser Punkte ist eine Wertungsfrage. Wer eine Aussage dazu trifft, ohne den Fall zu kennen, rät. Bei einer Frist, deren Ablauf einen Anspruch endgültig entwerten kann, ist Raten die schlechteste aller Vorgehensweisen.

An wen wende ich mich?

An eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt — im Medizinrecht gibt es die Fachanwaltsbezeichnung. Anwaltskammern und Anwaltsuchdienste führen entsprechende Verzeichnisse.

Wer die Kosten einer Erstberatung nicht tragen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Rechtsschutzversicherte klären die Deckung vorab mit ihrer Versicherung.

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