Gutachterkommission und Schlichtungsstelle
Bei den Ärztekammern bestehen Stellen, die Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler begutachten. Für Patientinnen und Patienten ist die Begutachtung nach Angabe der Ärztekammern kostenfrei. Diese Seite beschreibt, was diese Stellen tun und was sie nicht tun.
Stand: August 2026 · Quellen am Ende der Seite
Wer sind diese Stellen?
Jede Landesärztekammer unterhält eine solche Einrichtung. Die Bezeichnung unterscheidet sich — in manchen Bundesländern heißt sie Gutachterkommission, in anderen Schlichtungsstelle. Die Aufgabe ist vergleichbar: Sie prüfen auf Antrag, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Nach Darstellung der Bundesärztekammer beurteilen dort „unabhängige Ärztinnen und Ärzte sowie Juristinnen und Juristen“ den Fall anhand der Behandlungsdokumentation.
Was kostet das Verfahren?
„Das Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen – also die Begutachtung – ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei.“
Bundesärztekammer, aerztekammern-schlichten.deDavon zu trennen sind die eigenen Auslagen. Dort heißt es weiter: „Ihre eigenen Kosten sowie die Kosten einer eventuellen anwaltlichen Vertretung tragen die Beteiligten selbst.“ Wer also eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuzieht, zahlt diese Kosten selbst.
Wie läuft es ab?
- Antrag stellenDie Kommissionen werden auf Antrag tätig. Die Formulare und Voraussetzungen stellt die jeweilige Landesärztekammer bereit.
- Unterlagen beibringenGrundlage der Prüfung ist die Behandlungsdokumentation. Wie man sie erhält, steht auf der Seite Patientenakte anfordern.
- BegutachtungÄrztinnen, Ärzte und Juristinnen und Juristen beurteilen den Fall anhand der Unterlagen.
- Schriftliches ErgebnisDie Beteiligten erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung.
Wie lange dauert es?
Die Bundesärztekammer gibt an, dass Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen „zumeist in sehr viel kürzerer Zeit geklärt werden als in zivilgerichtlichen Arzthaftungsverfahren“. Eine konkrete Dauer wird dort nicht genannt.
Ist das Ergebnis bindend?
Nein. Die Bundesärztekammer schreibt: „Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle steht den Beteiligten der Klageweg offen.“
Das Verfahren ersetzt also kein Gerichtsverfahren. Es liefert eine fachliche Beurteilung, mehr nicht — und auch nicht weniger.
Welche Voraussetzungen gelten?
Hier ist Vorsicht geboten: Die Verfahrensordnungen unterscheiden sich von Kammer zu Kammer. Die zentrale Seite der Bundesärztekammer verweist ausdrücklich darauf, dass Verfahrensbesonderheiten bei den einzelnen Landesärztekammern zu erfragen sind.
Punkte, die je nach Kammer unterschiedlich geregelt sein können, sind zum Beispiel: ob und in welcher Form die Gegenseite zustimmen muss, ob ein bereits laufendes Gerichtsverfahren das Verfahren ausschließt, welche zeitlichen Grenzen gelten und wie sich das Verfahren zur Verjährung verhält.
Diese Seite macht dazu bewusst keine Angaben. Wer es genau wissen will, fragt bei der Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem behandelt wurde.
Wo finde ich meine Kammer?Die Bundesärztekammer führt unter aerztekammern-schlichten.de eine Übersicht der Kontaktstellen aller Landesärztekammern.
Für wen kommt es in Betracht?
Das Verfahren steht unabhängig davon offen, ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist — anders als der Weg über die Krankenkasse nach § 66 SGB V, der den gesetzlich Versicherten vorbehalten ist.
Ob es im Einzelfall der passende Weg ist, hängt von Umständen des Einzelfalls ab. Wer unsicher ist, bespricht das mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder fragt bei der Kammer selbst nach.
Was ist mit der Verjährung?
Ansprüche können unabhängig davon verjähren, ob ein Begutachtungsverfahren läuft. Das Gesetz kennt Tatbestände, die die Verjährung hemmen — nachzulesen in §§ 203 und 204 BGB —, aber ob und ab wann ein bestimmtes Verfahren darunter fällt, ist eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls.
Der Rahmen steht auf der Seite Verjährung bei Behandlungsfehlern. Die Anwendung auf einen konkreten Fall gehört in anwaltliche Hände.
Quellen
- Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen — Kosten, Verfahren, Kontakte, Bundesärztekammer
- § 203 BGB — Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen, gesetze-im-internet.de
- § 204 BGB — Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, gesetze-im-internet.de
- § 66 SGB V — Unterstützung der Versicherten, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwalt, Ärztekammer oder Verbraucherzentrale.
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