Patientenakte anfordern
Jede Patientin und jeder Patient darf die eigene Behandlungsakte einsehen und eine Kopie verlangen. Dafür braucht es keinen Grund und keine Erlaubnis. Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht, was in der Akte enthalten sein muss und wie eine Anforderung aussehen kann.
Stand: August 2026 · Quellen am Ende der Seite
Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?
Ja. Das Recht steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, in § 630g. Dort heißt es:
„Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. […] Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt."
§ 630g Absatz 1 BGBZwei Dinge sind daran wichtig. Erstens: Sie müssen nicht begründen, wofür Sie die Akte brauchen. Zweitens: Es geht um die vollständige Akte, nicht um eine Auswahl, die jemand für Sie zusammenstellt.
BehandlungsakteDas Gesetz nennt sie so. Im Alltag sagen die meisten Menschen „Patientenakte" oder „Krankenakte". Gemeint ist dasselbe: alles, was Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte über Ihre Behandlung aufgeschrieben und gesammelt haben.
Was muss in der Akte stehen?
Auch das regelt das Gesetz. § 630f BGB verpflichtet Behandelnde, alles aufzuzeichnen, was fachlich wesentlich ist. Ausdrücklich genannt werden:
- die Anamnese — also die Vorgeschichte, das Erstgespräch, Ihre Beschwerden
- Diagnosen
- Untersuchungen und ihre Ergebnisse
- Befunde
- Therapien und ihre Wirkungen
- Eingriffe und ihre Wirkungen
- Einwilligungen und Aufklärungen
Zusätzlich bestimmt das Gesetz: Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen. Dazu kommt in der Praxis alles, was im Rahmen der Behandlung entstanden ist — Pflegedokumentation, Medikamentenpläne, Laborwerte, OP-Berichte, Narkoseprotokolle, Röntgen- und andere Bilddaten.
Wenn Sie eine Akte erhalten, in der offensichtlich etwas davon fehlt, ist das ein eigenes Thema. Dazu gibt es eine eigene Seite über unvollständige Akten.
Was kostet die Kopie?
Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Das steht seit der Neufassung ausdrücklich in § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB. Für weitere Kopien darf ein Entgelt verlangt werden.
Ältere Ratgeber im Internet stehen hier oft noch auf dem alten Stand und nennen Beträge pro Seite. Für die erste Abschrift gilt das nicht mehr.
Eine Ausnahme betrifft Angehörige: Fordern Erben nach dem Tod eines Patienten die Akte an, haben sie die entstandenen Kosten zu erstatten (§ 630g Absatz 3 BGB). Mehr dazu auf der Seite über Unterlagen im Todesfall.
Wie lange dauert es?
Das Gesetz sagt „unverzüglich". Das ist ein juristischer Begriff und bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl von Tagen nennt § 630g BGB nicht.
Eine konkrete Frist gibt es aber über das Datenschutzrecht. Wer sich auf sein Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung stützt, muss die Antwort nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO grundsätzlich innerhalb eines Monats erhalten. Diese Frist kann in schwierigen Fällen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden; darüber muss man informiert werden.
§ 630g Absatz 4 BGB stellt klar, dass die datenschutzrechtlichen Rechte neben dem Einsichtsrecht bestehen bleiben. Viele Anforderungsschreiben nennen deshalb beide Grundlagen.
Wie fordere ich die Akte an?
- Empfänger klärenDie Akte liegt dort, wo behandelt wurde. Bei einem Krankenhaus ist das die Verwaltung oder das Patientenmanagement, nicht die Station. Bei einer Praxis die Praxis selbst.
- Schriftlich anfordernEin einfacher Brief oder eine E-Mail genügt. Wichtig sind Ihr voller Name, Geburtsdatum, der Behandlungszeitraum und eine Unterschrift.
- Vollständigkeit ausdrücklich verlangenEs hilft, die gewünschten Bestandteile zu benennen — auch Pflegedokumentation und Bilddaten, weil diese sonst häufig nicht mitgeschickt werden.
- Nachweis sichernWer den Versand belegen kann, hat es später leichter. Bei Post etwa per Einschreiben, bei E-Mail durch die eigene Kopie im Postausgang.
- Eingang prüfenBeim Erhalt lohnt ein Abgleich mit dem, was Sie angefordert haben: Sind alle Zeiträume da? Fehlen Seiten oder Nummern in der Folge?
Musterformulierung zum Abschreiben
Der folgende Text ist eine neutrale Vorlage. Die Stellen in Klammern ersetzen Sie durch Ihre eigenen Angaben.
[Ihr Name, Anschrift, Geburtsdatum]
[Ort, Datum]
An [Name und Anschrift von Krankenhaus oder Praxis]
Anforderung einer vollständigen Abschrift meiner Behandlungsakte
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde bei Ihnen im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] behandelt.
Hiermit verlange ich nach § 630g Absatz 1 BGB sowie nach Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung eine vollständige Abschrift meiner Behandlungsakte.
Die Abschrift soll insbesondere umfassen: Anamnese, Diagnosen, sämtliche Untersuchungsergebnisse und Befunde, Therapien, Eingriffe, Operations- und Narkoseprotokolle, Arztbriefe, Pflegedokumentation, Medikations- und Fieberkurven, Laborwerte sowie die vorhandenen Bilddaten einschließlich der zugehörigen Befundberichte.
Bilddaten bitte ich in digitaler Form zu übermitteln.
Ich bitte um Übersendung an die oben genannte Anschrift. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon oder E-Mail].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Ob Sie die Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich nennen, bleibt Ihnen überlassen. Beide Grundlagen bestehen nebeneinander.
Diese Vorlage gibt es auch als ausfüllbares PDF — zusammen mit einem Erinnerungsschreiben für den Fall, dass nach vier Wochen nichts gekommen ist. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Darf mir die Einsicht verweigert werden?
Nur eingeschränkt. § 630g Absatz 2 BGB nennt zwei Gründe: erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter. Ein Beispiel für das Zweite sind Angaben über andere Personen, die in der Akte auftauchen.
„Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen."
§ 630g Absatz 2 Satz 2 BGBEine Ablehnung ohne Begründung entspricht dem Gesetz also nicht. Wer eine solche Antwort erhält oder mit der Begründung nicht einverstanden ist, kann sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Medizinrecht wenden, an die zuständige Ärztekammer oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes.
Wie lange wird die Akte aufbewahrt?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung — so bestimmt es § 630f Absatz 3 BGB. Für einzelne Bereiche gelten längere Fristen aus anderen Vorschriften, etwa im Strahlenschutz oder bei Transfusionen.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist besteht kein Anspruch mehr auf Unterlagen, die nicht mehr vorhanden sind.
Und wenn der Patient verstorben ist?
§ 630g Absatz 3 BGB regelt diesen Fall gesondert. Erben können die Rechte wahrnehmen, soweit es um vermögensrechtliche Interessen geht. Nächste Angehörige können es, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. In beiden Fällen gilt: Steht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen entgegen, sind die Rechte ausgeschlossen.
Was Angehörige im Einzelnen anfordern können, steht auf der Seite Todesfall im Krankenhaus.
Quellen
- § 630g BGB — Einsichtnahme in die Behandlungsakte, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- § 630f BGB — Dokumentation der Behandlung, gesetze-im-internet.de
- Artikel 15 DSGVO — Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 12 Absatz 3 DSGVO — Fristen für die Beantwortung
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwalt, Ärztekammer oder Verbraucherzentrale.
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